Von der Mitgliederversammlung am 04.11.2019 beschlossene, aktuelle Satzung

 

Satzung

des Kreisverbandes für Gartenkultur und Landespflege Pfaffenhofen a.d.Ilm

 

§ 1: Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Kreisverband für Gartenkultur und Landespflege Pfaffenhofen an der Ilm“ (nachstehend Kreisverband genannt). Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm.

 

Der Sitz des Kreisverbandes ist Pfaffenhofen an der Ilm. Der Kreisverband ist im Vereinsregister des Registergerichts Ingolstadt eingetragen.

 

Der Kreisverband ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege (nachstehend Landesverband genannt) und gleichzeitig auch des Bezirksverbandes Oberbayern für Gartenkultur und Landespflege (nachstehend Bezirksverband genannt).

 

§ 2: Zweck des Kreisverbandes

 

Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Kreisverband bezweckt die Förderung des Obstbaus und der Gartenkultur, der Landespflege und des Umweltschutzes, zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der Gesundheit der Einwohner. Der Kreisverband unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

 

Der Kreisverband fördert und unterstützt die Gründung und die Tätigkeit der Kinder- und Jugendgruppen der Ortsvereine. Er fördert und organisiert darüber hinaus Aus- und Fortbildung für die in der Kinder- und Jugendarbeit Verantwortlichen auf Orts- und Kreisebene. Näheres regelt die Jugendordnung für die Kinder- und Jugendgruppen im Kreisverband.

 

Seinen Zweck erreicht der Kreisverband durch folgende Aktivitäten: Vorträge, Beratung, Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Pflanz- und Pflegemaßnahmen, Wettbewerbe, Heimat- und Kulturpflege, Fachliche Informationsfahrten.

 

Der Kreisverband verfolgt  ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues sind nicht Aufgabe des Kreisverbandes.

 

§ 3: Mitgliedschaft

 

Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Verein werden, der die Zwecke des § 2 dieser Satzung verfolgt und dem Landesverband angeschlossen ist.

 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

1. einer vom Beitretendem unterzeichneten Beitrittserklärung und

2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes des Kreisverbandes.

 

Außerdem können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürlicher Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 4: Ausscheiden aus dem Kreisverband

 

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austritt:
    Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäfts-
    jahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich; der
    austretende Verein verliert jeden Anspruch gegen den Kreisverband und sein
    Vermögen.

2. bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen, Ver-
    einigungen und Privatpersonen mit dem Liqudationsbeschluß.
3. durch Ausschluss
4. durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Ortsvereins.

 

§ 5: Ausschluss

 

Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden

- wegen einer unehrenhaften Haltung.

- wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden

 

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unverzügliche mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Zustellung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass das ausgeschlossene Mitglied Widerspruch gegen den Ausschluss eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Widerspruch an die Verbandsleitung des Kreisverbandes anfechten, die abschließend entscheidet. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch and das Vermögen des Kreisverbandes. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten  dem Kreisverband gegenüber voll zu erfüllen.

 

§ 6: Rechte der Mitglieder (= Vereine)

 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung,

1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zwecks des Kreisverbandes zu fordern;

2. an den Versammlungen der Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen;

3. beim Kreisverband Anträge zu stellen;

4. die vom Kreisverband geschaffenen Einrichtungen zu nützen.

 

§ 7: Pflichten der Mitglieder (= Vereine)

 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung,

1. die Bestrebungen des Kreisverbandes zu unterstützen;

2. sich nach der Satzung zu richten;

3. sich nach den Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes (§ 8) zu richten;

4. die angeforderten Aufschlüsse und Berichte zu liefern:

5. die festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträge spätestens drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres an den Landesverband abzuführen.

 

§ 8: Organe des Kreisverbandes

 

Die dem Kreisverband obliegenden Aufgaben werden bearbeitet durch

a) die Mitgliederversammlung

b) die Verbandsleitung und

c) den Vorstand.

 

§ 9: Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens 25 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes beantragt wird, sowie dann, wenn das Interesse des Kreisverbandes dies erfordert.

 

§ 10: Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort und das Tagungslokal. Die Einberufung muss schriftlich mindestens eine Woche vorher,  unter Angabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer einzureichen.

 

§ 11: Durchführung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierende Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung (geheim oder offen) bestimmt die Versammlung.

 

Das Stimmrecht wird durch den 1. Vorsitzenden des Mitglieds oder dessen mit Vollmacht versehenen Vertreters ausgeübt.

 

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/ die Kreisvorsitzende, bei Verhinderung dessen Vertreter. Ist der Kreisvorsitzende am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der/ die zweite Kreisvorsitzende. Ist auch diese/r verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, übernimmt der/ die Geschäftsführer/ in den Vorsitz.

 

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Verbandsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12: Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

 

1. die Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes;

2. die Entlastung des Vorstandes und des / der Schatzmeisters /in;

3. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes;

4. die Festsetzung und Abänderungen der Satzung;

5. die Wahl der Verbandsleitung;

6. die Wahl der Rechnungsprüfer:

7. die Beschlussfassung über die von Mitgliedern (Vereinen) gestellten Anträge;

 

8. die Festsetzung der Ehrenamtspauschale (§ 13) :

9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

 

§ 13: Verbandsleitung

 

Die Verbandsleitung besteht aus dem/ der 1. und dem/ der 2, Kreisverbandsvorsitzenden, dem/ der Geschäftsführer/ in, dem/der Schatzmeister/ in, dem/ der Schriftführer/ in, dem/ der Jugendbeauftragten sowie fünf Beiräten/ innen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit (§11 Abs.1). Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsleitung endet mit der Neuwahl der Verbandsleitung.

 

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Verbandsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

 

Die Verbandsleitung kann für sich selbst und dem Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.

 

Der Verbandsleitung obliegt die Antragstellung zur Ehrung von Mitgliedern für Verdienste um die Ziele des Kreisverbandes.

 

Die Mitglieder der Verbandsleitung verwarten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und bei Nutzung des eigenen PKW´s auf eine Kilometerentschädigung nach den Richtlinien des öffentlichen Dienstes. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale), getrennt nach Funktionen innerhalb der Verbandsleitung, beschließen.

 

Über die Verbandssitzungen und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Verbandsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14: Beschlussfassung in der Verbandsleitung

 

Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmengleichheit zählt als Ablehnung.

 

§ 15: Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem/ der Ersten und dem/ der Zweiten Kreisverbandvorsitzenden. Die Vorstandvorsitzenden werden auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

Über die Vorstandssitzungen und ihre Beschlüsse ist vom Vorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterschreiben.

 

Der/ Die 1. und 2.Verbandsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der/ die 2. Verbandsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Verbandvorsitzende verhindert ist.

 

Verbandsintern gilt, dass der/ die 1., der/ die 2. Verbandsvorsitzende und der/ die Geschäftsführer/ in den Verband in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 500 Euro vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Verbandsleitung.

 

§ 16: Betriebsmittel

 

Die zur Erfüllung der Zwecke des Kreisverbandes nötigen Mittel werden beschafft aus

1. den vom Landesverband rückvergüteten Mitgliederbeiträgen (Verbandsbeiträgen),

2. Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen,

3. durch Stiftungen und sonstigen Zuwendungen und

4. Zuschüssen

 

§ 17: Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 18: Satzungsänderungen – Auflösung des Kreisverbandes

 

Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes, welche nicht von der Verbandsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens 50 % der angeschlossenen Vereine und müssen mindestens vier Wochen vor der hierüber beschließenden Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes schriftlich eingereicht werden.

 

Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19: Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Fassung der Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Diese Fassung der Satzung wurde am 04.11.2019 anlässlich der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes in Rohrbach beschlossen.